Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die am 3. August 1883 gegründete Rudergesellschaft Speyer 1883 ist ein rechtsfähiger Verein und in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Speyer.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Verein hat sich im Einzelnen zur Aufgabe gestellt:

(a) die planmäßige und der Allgemeinheit dienende Pflege des Rudersports und ergänzender Sportarten,

(b) die Förderung der Gesundheit und der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder,

(c) die Betreuung und sportliche Ausbildung der Jugend,

(d) die Ausübung des Rudersports durch Leistungs- und Wanderrudern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Vereinszweck dienen die dem Verein gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Sportgeräte, sonstige Einrichtungen, die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Umlagen, Sportförderungsmittel sowie sonstige Einnahmen jeder Art. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein ist politisch, rassisch, geschlechtlich, konfessionell und weltanschaulich neutral.

(5) Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports.

§ 3 Verbände und die Vereinssatzung ergänzende Ordnungen

(1) Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen:

(a) Deutscher Ruderverband e.V.

(b) Ruderverband Pfalz e.V.

(c) Sportbund Pfalz e.V.

(d) Stadtsportverband Speyer e.V.

(2) Die Vereinssatzung findet ihre Ergänzung in den folgenden vereinsinternen Ordnungen:

(a) Geschäftsordnung (regelt im Wesentlichen die Verantwortungsbereiche der Mitglieder des Vorstands)

(b) Ruderordnung (regelt im Wesentlichen den Sportbetrieb und berücksichtigt in besonderem Maße den Sicherheitsaspekt)

(c) Beitragsordung (regelt die Höhe der Beiträge und das Ende der Beitragspflicht)

(d) Ehrenordnung (legt die Kriterien zur Ehrung verdienter Mitglieder fest)

(e) Disziplinarordnung (legt die Kriterien zur Ausübung disziplinarischer Maßnahmen und deren Ausmaß fest)

(f) Hausordnung (regelt das erforderliche Verhalten zur störungsfreien Nutzung und Erhaltung von Haus, Gelände und Geräten)

(g) Jugendordnung (regelt die ergänzenden Besonderheiten im Zusammenhang mit jugendlichen Mitgliedern)

(h) Datenschutzordnung (regelt das Erfassen, die Verarbeitung und Speicherung von Daten, insbesondere personenbezogener Daten)

(3) Über Inhalt und Gültigkeit der vorgenannten Ordnungen mit Ausnahme der Beitragsordnung befindet der Vorstand. Die Annahme der Beitragsordnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(4) Alle ordnungsgemäß beschlossenen Vereinsordnungen sind für die Mitglieder ebenso bindend wie die Satzung.

§ 4 Flagge, Abzeichen

(1) Der Verein führt eine Flagge in Form eines Rechtecks mit dem Seitenverhältnis von ca. Zwei (Vertikale) zu Drei (Horizontale). Die Flagge ist in eine obere rote und untere weiße Hälfte geteilt. In der Mitte befindet sich auf der Farbgrenze farbversetzt ein weiß-roter, sechsstrahliger Stern, wie er sich aus gleichseitigen Dreiecken konstruieren lässt (drei weiße, ungeteilte Strahlen auf der roten Hälfte und drei rote, ungeteilte Strahlen auf der weißen Hälfte). Links oben auf der roten Hälfte befindet sich ein weißes, ca. quadratförmiges Rechteck mit zwei sich mittig kreuzenden Rudern. In den freien Feldern steht oben „R“ für „Ruder-„, links „G“ für „gesellschaft“, rechts „S“ für „Speyer“ und unten „1883“ für das Gründungsjahr. Die Farbe der Lettern/Ziffern soll blau und die der Ruder schwarz sein; Lettern/Ziffern und Ruder können aus herstellungsbedingten Gründen auch einheitlich blau oder schwarz gefärbt sein.

Die Unterkante des weißen Feldes soll mit den horizontal verlaufenden Kanten der weißen Sternhälfte fluchten.

Die perspektivische Darstellung der Flagge ist auch als Parallelogramm, ggf. auch als geschwungenes Parallelogramm zulässig. Hierbei müssen allerdings das weiße Feld mit den gekreuzten Rudern und den Lettern/Ziffern und der weiß-rote Stern vollständig sichtbar sein.

(2) Die Vereinsabzeichen tragen das Bild der Flagge.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung des Rudersports.

§ 6 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt.

(2) Der Verein setzt sich zusammen aus

(a) ausübenden Mitgliedern,

(b) unterstützenden Mitgliedern,

(c) jugendlichen Mitgliedern,

(d) Ehrenmitgliedern.

(3) Ausübende Mitglieder sind solche Vereinsangehörige, die den Beitrag für rudernde Mitglieder entrichten und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Unterstützende Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Rudersport fördern und nicht rudern.

(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren.

(6) Die Mitglieder haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung in eine andere Form der Mitgliedschaft umzumelden.

(7) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Erweiterten Vorstands oder des Ehrenrats von der Mitgliederversammlung ernannt.

(8) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Aufnahme, Beiträge und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Bei noch nicht volljährigen Bewerber*innen haben die gesetzlichen Vertreter*innen den Antrag als Genehmigungsbestätigung mit zu unterzeichnen.

(2) Die Aufnahme oder Ablehnung ist den Bewerber*innen schriftlich mitzuteilen.

Vor der Aufnahme wird den Bewerber*innen die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Satzung und der anderen Vereinsvorschriften gegeben. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das neue Mitglied diese Bestimmungen an. Ein Satzungsexemplar ist ihm auf Verlangen auszuhändigen.

Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

(a) durch den Tod,

(b) durch Austritt; die Kündigungsfrist und Termine regelt die Beitragsordnung. Die Austrittserklärung Minderjähriger muss von den gesetzlichen Vertreter*innen mit unterzeichnet werden,

(c) durch Ausschluss (Näheres siehe § 8 und Disziplinarordnung),

(d) durch Auflösung des Vereins.

§ 8 Disziplinarische Maßnahmen

(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigen Gründen mit disziplinarischen Maßnahmen belegt und in letzter Konsequenz aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über die disziplinarischen Maßnahmen befindet der Ehrenrat auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands und auf Basis der Disziplinarordnung.

(2) Disziplinarische Maßnahmen können entsprechend der Schwere des Vergehens sein:

(a) Verwarnung, Verweis,

(b) zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins, Verbot spezieller Tätigkeiten,

(c) Geldbuße,

(d) Ausschluss.

(3) Dem betroffenen Mitglied sind die auferlegten disziplinarischen Maßnahmen bzw. der Ausschluss aus dem Verein schriftlich mit Angabe der Gründe und der Rechtsmittel mitzuteilen.

(4) Das betroffene Mitglied kann binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Ehrenrat Einspruch erheben. Im Falle einer Bestätigung eines Ausschlusses ist die Anrufung der Ordentlichen Mitgliederversammlung als letzter Instanz zulässig. Die Rechte des betroffenen Mitglieds ruhen bis zum Abschluss des Verfahrens.

§ 9 Organe und Vereinsleitung

(1) Die Organe des Vereines sind

(a) die Mitgliederversammlung,

(b) der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Funktionsträger*innen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen, bevorzugt im März oder April des Jahres, sowie als Außerordentliche Mitgliederversammlung zusätzlich dann, wenn die Belange des Vereins es erfordern.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch die*den Erste*n Vorsitzende*n, stellvertretend durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands.

(3) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn dies der erweiterte Vorstand oder der Ehrenrat beschließen oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks die Außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen.

Die Außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrages zusammentreten. Wird dem Verlangen der berechtigten Antragsteller*innen nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen, so hat der Ehrenrat, wenn er angesprochen wird, die Mitgliederversammlung einzuladen. Kommt auch dieser dem Ersuchen nicht nach, so sind die Antragsteller*innen befugt, selbst hierzu einzuladen und von den Möglichkeiten des § 37 BGB Gebrauch zu machen.

(4) Sie wird von der*dem Ersten Vorsitzenden oder dessen Vertretung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.

(5) Anträge zur Ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis zum 31. Januar dem Geschäftsführenden Vorstand einzureichen; sie werden in die Tagesordnung aufgenommen. Anträge zu einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin vorzulegen, so dass auch sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Über die Annahme nicht fristgerecht eingereichter Anträge, sogenannter Dringlichkeitsanträge, die auch erst zu Beginn der Versammlung gestellt werden können, entscheidet die Mitgliederversammlung; für die Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Grundstücks- und vermögensrelevante Angelegenheiten und Änderungen der Vereinsziele sind bei Dringlichkeitsanträgen ausgenommen.

(6) Fristgerecht vorliegende Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.

(7) Zur Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens folgende Punkte:

(a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands,

(b) Bericht der Kassenprüfer*innen,

(c) Entlastung des Vorstandes,

(d) Neuwahlen,

(e) Satzungsänderungen, sofern beantragt,

(f) Anträge.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen bei der Entscheidung zur Auflösung des Vereins. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Wählbar sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(9) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein oder sein Ausschluss zur Beschlussfassung stehen.

(10) Die Entlastung des Vorstandes vollzieht sich in der Regel insgesamt. Auf Antrag muss die Entlastung hinsichtlich der einzelnen Vorstandsmitglieder getrennt durchgeführt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

(11) Bei dem Entlastungsverfahren übernimmt die Versammlungsleitung bevorzugt ein Mitglied des Ehrenrats.

§ 11 Vorstand

(1) Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören

(a) der*die Erste Vorsitzende,

(b) der*die Vorsitzende Verwaltung, welcher*welche auch der*die Stellvertreter*in des*der Ersten Vorsitzenden ist,

(c) der*die Vorsitzende Sport.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.

(3) Der An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung, Rechtsgeschäfte über grundstücksgleiche Rechte und Entscheidungen über Bauvorhaben setzen einen Beschluss der Mitgliederversammlung voraus.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der dann stattfindenden Ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands während seiner Amtszeit aus, so wird es durch Berufung seitens des Erweiterten Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Fallen zwei Mitglieder aus, so ist eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Geschäftsführenden Vorstand wählt. Bis zur Neuwahl führen die noch zur Verfügung stehenden Mitglieder des Vorstands die Geschäfte fort.

(5) Wird der Geschäftsführende Vorstand arbeitsunfähig, so tritt der Erweiterte Vorstand als Notvorstand bis zur neuen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung und hilfsweise bei dessen Arbeitsunfähigkeit der Ehrenrat in Tätigkeit.

(6) Den Erweiterten Vorstand bilden

(a) der Geschäftsführende Vorstand,

(b) die durch den Geschäftsführenden Vorstand berufenen Mitglieder des Fachausschusses Verwaltung,

(c) die durch den Geschäftsführenden Vorstand berufenen Mitglieder des Fachausschusses Sport,

(d) die Gruppenvertreter*innen:

1. Sprecher*in der männlichen ausübenden Mitglieder,

2. Sprecherin*in der weiblichen ausübenden Mitglieder,

3. Jugendvertreter*in.

(7) Der Erweiterte Vorstand wirkt bei der Geschäftsführung mit, berät über alle Angelegenheiten des Vereins und beschließt über sie, soweit dies nicht anderen Funktionsträger*innen zusteht.

(8) Die Mitglieder der Fachausschüsse Verwaltung und Sport werden vom Geschäftsführenden Vorstand berufen und bekanntgegeben. Ihre Amtszeit ist an die des Geschäftsführenden Vorstands gebunden.

(9) Die Gruppenvertreter*innen und ihre Stellvertreter*innen sind durch die jeweilige Gruppenmitgliederversammlung zu wählen. Scheidet ein*e gewählte*r Gruppenvertreter*in aus, so tritt an seine*ihre Stelle der*die gewählte Vertreter*in.

(10) Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes werden von dem*der Ersten Vorsitzenden nach Bedarf und auf Antrag der Vorstandsmitglieder einberufen.

§ 12 Ehrenrat

(1) Dem Ehrenrat gehören an

(a) die Ehrenmitglieder, soweit sie nicht verzichten,

(b) fünf bewährte Mitglieder.

Die Mitglieder des Ehrenrats, die nicht Ehrenmitglieder sind, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Dem Ehrenrat können nur Mitglieder angehören, die keine Funktion innerhalb des Vorstands innehaben, das 35. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zehn Jahre Mitglied im Verein sind.

(3) Der Ehrenrat wählt sich eine*n Vorsitzende*n aus seinem Kreis und setzt den Geschäftsführenden Vorstand davon in Kenntnis. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Wird der Ehrenrat beschlussunfähig, so ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, die zur Wiederherstellung notwendigen Ersatzmitglieder zu berufen, deren Auftrag aber nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung gilt.

(5) Die Aufgaben des Ehrenrates sind:

(a) Entscheidungsinstanz in disziplinarischen Angelegenheiten gemäß § 8 der Satzung,

(b) Beratung und Stellungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Vorstand gegenüber. Der Ehrenrat darf an den Vorstand Anträge stellen. Seinen Mitgliedern ist es gestattet, an den Sitzungen des Erweiterten Vorstands teilzunehmen,

(c) in Vorbereitung einer Mitgliederversammlung, an der Wahlen von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands stattfinden, Vorschläge über dessen Besetzung und insbesondere der Position des*der Ersten Vorsitzenden zu erarbeiten,

(d) Mitwirkung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

(6) In eigener Sache sind die Mitglieder des Ehrenrates von der Mitwirkung bei den Entscheidungen ausgeschlossen.

§ 13 Gruppenvertreter*innen

(1) Die Wahl des*der Sprechers*Sprecherin der männlichen ausübenden Mitglieder erfolgt durch die Versammlung der männlichen ausübenden Mitglieder. Diese Versammlung wird durch den*die amtsinhabende*n Sprecher*in, stellvertretend durch den*die Vorsitzende*n Sport, eingeladen und geleitet.

(2) Die Wahl der*des Sprecherin*Sprechers der weiblichen ausübenden Mitglieder erfolgt durch die Versammlung der weiblichen ausübenden Mitglieder. Diese Versammlung wird durch die*den amtsinhabende*n Sprecher*in, stellvertretend durch den*die Vorsitzende*n Sport, eingeladen und geleitet.

(3) Die Wahl des*der Jugendvertreters*Jugenvertreterin erfolgt durch die Versammlung der Jugendlichen. Diese Versammlung wird durch den*die amtsinhabende*n Jugendvertreter*in, stellvertretend durch den*die Vorsitzende*n Sport, eingeladen und geleitet. Auf Wunsch des*der amtsinhabende*n Jugendvertreter*in soll der*die Vorsitzende Sport oder ein Vorstandsmitglied des Fachausschusses Sport die Jugendversammlung begleiten.

Wählbar zum*zur Jugendvertreter*in sind jugendliche Mitglieder ab einem Alter von 14 Jahren.

(4) Die Wahl der Gruppenvertreter*innen soll zeitnah zur Ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen, d.h. mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Die Wahlergebnisse sind umgehend dem Geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.

(5) Die Gruppenvertreter*innen sind stimmberechtigte Mitglieder im Erweiterten Vorstand.

§ 14 Kassenprüfer*innen

(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfer*innen geprüft.

(2) Die Kassenprüfer*innen erstatten der Ordentlichen Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstands einen Prüfbericht, der schriftlich und unterschrieben vorliegen muss.

(3) Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die einmalige Wiederwahl eines*einer (Anzahl eins) Kassenprüfer*in ist möglich. Vor einer weiteren Wiederwahl ist eine Wartezeit von zwei Jahren erforderlich.

(4) Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Erweiterten Vorstand angehören.

§ 15 Wahlen

(1) Vor den Wahlen wird durch die Mitgliederversammlung ein*e Wahlleiter*in gewählt, der*die die Wahlen leitet und die Wahlergebnisse verkündet. Dem*der Wahlleiter*in steht es frei, weitere Mitglieder mit deren Zustimmung zu Wahlhelfer*innen zu bestellen.

(2) Zur Wahl zugelassen sind nur nach § 10 (8) wählbare Mitglieder, die vorgeschlagen sind und die ihre Zustimmung zur Kandidatur abgegeben haben.

(3) Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge machen. Das erste Vorschlagsrecht hat der*die Erste Vorsitzende, für die Position des*der Ersten Vorsitzenden der*die Vorsitzende des Ehrenrats.

(4) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich alle per Akklamation, es sei denn, es wird im Einzelfall Antrag auf geheime, schriftliche Wahl gestellt und mit der Mehrheit der Mitgliederversammlung angenommen.

(5) Sämtliche Wahlen sind getrennt durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl zwischen den Kandidat*innen mit gleicher Stimmenzahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Gewählten haben unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei Abwesenheit gewählter Personen muss deren Wahlannahme vorher vorliegen.

§ 16 Protokolle

(1) Der jeweilige Ablauf, die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind durch die*den Protokollführer*in und einem weiteren bei der Versammlung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen.

(2) Die Beschlüsse der Sitzungen des Vorstandes, des Ehrenrats und der Gruppenversammlungen sind ebenfalls zu protokollieren.

§ 17 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Näheres regelt die Datenschutzordnung.

§ 18 Recht am eigenen Bild / Medien

Der Verein kann im Rahmen des Vereinszwecks und satzungsgemäßer Veranstaltungen personenbezogene multimediale Daten seiner Mitglieder in Vereinsorganen, sowie in Print- und Telemedien und auf der Vereins-Webpage veröffentlichen.

§ 19 Jugendschutz

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 20 Vereinsabend

Einmal wöchentlich findet im Bootshaus ein Vereinsabend statt, der allen Mitgliedern Gelegenheit zur persönlichen Begegnung und Information aus dem Vereinsleben gibt.

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung desselben mit einem anderen Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn

(a) mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vorstands dies beschlossen haben

(b) oder mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung desselben mit einem anderen Verein kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(4) Sollten bei der ersten Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unbeschadet der Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Über die Bestellung der Liquidatoren*innen befindet die die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an: Ruderverband Südwest e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.